Ab dem zum 1. Januar 2022 müssen sich Patienten entscheiden, ob sie den Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft in Papierform oder digital führen wollen. In einer Presseinfo des G-BA heißt es, dass es keine „doppelte Buchführung“ geben wird, um Fehler zu vermeiden und den Dokumentationsaufwand in den Praxen in Grenzen zu halten.
Ein Wechsel bei schon laufender Dokumentation ist zwar grundsätzlich möglich, soll aber wegen der damit einhergehenden Unvollständigkeit der Hefte bzw. der ePA vermieden werden. Ein Umstieg kann dann mit einer neu beginnenden Schwangerschaft (Mutterpass) oder einem neu geborenen Kind ab der U1 (Gelbes Heft) erfolgen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Ab dem 1. Januar 2022 muss sie flächendeckend in der Versorgung nutzbar sein. Die Beschlüsse treten nach Prüfung durch das Bundesminsterium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Beschluss vom 16. September 2021 (zum Mutterpass)
Beschluss vom 16. September 2021 (Kinderuntersuchungsheft)